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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.08.2025, Az.: B 5 R 49/25 B

Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 49/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040825BB5R4925B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 26.03.2025 - AZ: L 3 R 316/18

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten. Der Kläger hat am 16.4.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 26.3.2025 eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist antragsgemäß bis zum 11.7.2025 verlängert worden. Die Beschwerde ist vom Kläger gleichwohl nicht bis zum Ablauf der Frist begründet worden.

II

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

3

Soweit der Kläger meint, dass das Urteil des LSG ihm nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben und zugestellt worden sei und er damit den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist in Zweifel ziehen will, geht dies fehl.

4

Nach § 135 SGG ist den Beteiligten das Urteil unverzüglich zuzustellen. Dem Kläger ist das Urteil vom LSG elektronisch am 11.4.2025 übermittelt worden. Dies ergibt sich aus der aktenkundigen elektronischen Eingangsbestätigung vom selben Tag. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG). Auf elektronischem Weg kann ein Urteil gemäß § 63 Abs 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 173 Abs 1 ZPO nur über einen sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Sicherer Übermittlungsweg im Verhältnis von Rechtsanwälten und Gerichten in diesem Sinne ist unter anderem der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts (§ 65a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGG). Der Kläger verfügt als Rechtsanwalt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (vgl § 173 Abs 2 Nr 1 ZPO). Zwar hat er das elektronische Empfangsbekenntnis (zu dessen Beweiswirkung BSG Urteil vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R - BSGE 134, 265 = SozR 4-1500 § 65a Nr 8, RdNr 9 ff), durch das gemäß § 63 Abs 2 Satz 2 i.V.m. § 173 Abs 3 Satz 1 ZPO die elektronische Zustellung nachgewiesen wird (vgl auch BSG Urteil vom 28.8.2024 - B 1 KR 24/24 R - juris RdNr 11), dem LSG nicht übermittelt. Ungeachtet dessen gilt aber gemäß § 63 Abs 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 189 ZPO ein Dokument jedenfalls in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es tatsächlich zugegangen - also "in die Hände des Adressaten" gelangt - ist (BSG Beschluss vom 9.4.2024 - B 5 R 101/23 AR - juris RdNr 2; BGH Urteil vom 12.9.2019 - IX ZR 262/18 - juris RdNr 31 mwN). Da der Kläger sich mit Schriftsatz vom 16.4.2025 gegen das Urteil des LSG gewandt hat, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt von einem tatsächlichen Zugang auszugehen. Auch ausgehend von diesem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen LSG-Urteils ist die Beschwerdebegründungsfrist verstrichen. Denn der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 24.4.2025 ("vorsorglich") eine Verlängerung der Beschwerdebegründungfrist bis einschließlich zum 11.7.2025 beantragt, die ihm antragsgemäß auch gewährt wurde. Innerhalb dieser verlängerten Beschwerdebegründungfrist ist keine Begründung des Klägers beim BSG eingegangen. Eine nochmalige Fristverlängerung ist nicht möglich, weil § 160 Abs 2 Satz 2 SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2010 - B 13 R 117/10 B - juris RdNr 4 mwN).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.