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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.08.2025, Az.: B 5 R 34/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 34/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040825BB5R3425BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Landshut - 06.11.2023 - AZ: S 6 R 226/22
LSG Bayern - 06.11.2024 - AZ: L 6 R 43/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2024 - L 6 R 43/24 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 15.4.2025 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 13.12.2024 zugestellten Urteil des LSG vom 6.11.2024 als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Beschluss wurde dem in Bosnien und Herzegowina lebenden Kläger nach seinen eigenen Angaben am 5.6.2025 (gemeint ist wohl: 6.5.2025) zugestellt. Er wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten und in bosnischer Sprache verfassten Schreiben vom 13.5.2025, das hier am selben Tag eingegangen ist, erneut an das BSG. Er bringt ua vor, keinen Rechtsanwalt gefunden zu haben. Der Kläger hat sich zudem mit Schreiben vom 8.7.2025 geäußert.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers in den Schreiben vom 13.5.2025 und 8.7.2025 nach Übersetzung in die deutsche Sprache als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

3

2. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der wegen der Auslandszustellung dreimonatigen Beschwerdefrist am 13.3.2025 weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Da dem Klägerin keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

Der Kläger ist in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG zutreffend auf das Erfordernis hingewiesen worden, einen PKH-Antrag unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu stellen. Es ist weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger iS des § 67 Abs 1 Satz 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Er hat auch vor Fristablauf das BSG nicht um die Übersendung eines Vordrucks gebeten. Der Kläger bringt lediglich pauschal vor, er habe keinen Rechtsanwalt finden können und sei in einer schlechten wirtschaftlichen und gesundheitlichen Lage. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) könnte ihm daher keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).

5

3. Falls der Kläger sinngemäß auch einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalt nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde stellen sollte, wäre dieser Antrag ebenso verspätet (vgl dazu, dass die erforderlichen Darlegungen innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen müssen, zB BSG Beschluss vom 12.1.2021 - B 2 U 197/20 B - juris RdNr 6).