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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2025, Az.: B 7 AS 69/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dasVerfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.07.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 69/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:300725BB7AS6925BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Marburg - 18.04.2023 - AZ: S 8 AS 233/19
LSG Hessen - 25.10.2024 - AZ: L 7 AS 205/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2024 - L 7 AS 205/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanzen, das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Klagebegehren auf Entscheidung über den Antrag auf die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form der Förderung eines Studiums mit dem Abschluss Bachelor of Laws - Sozialrecht - vom 22.1.2019 habe sich durch die Bewilligung der in einem weiteren Verfahren streitgegenständlichen und ebenfalls am 22.1.2019 beantragten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form der Förderung eines Studiums mit dem Abschluss Bachelor of Laws - Wirtschaftsrecht - erledigt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Vergleichbares gilt für das Feststellungsbegehren, auf das der Kläger seinen Antrag im Berufungsverfahren umgestellt hat (vgl BSG vom 27.1.2004 - B 11 AL 169/03 B - juris). Auch für die Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb nicht zu erkennen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, diesen Zulassungsgrund in einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hinreichend zu bezeichnen.

4

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die Bundesagentur für Arbeit im Untätigkeitsklageverfahren beiladen müssen, sind wegen der eingetretenen Unzulässigkeit der Klage mögliche Auswirkungen einer vermeintlich rechtswidrig unterlassenen Beiladung auf das Ergebnis des Verfahrens nicht ersichtlich. Wegen der im Rahmen des Feststellungsbegehrens geprüften Wiederholungsgefahr sind Rechtsanwendungsfehler des LSG nicht erkennbar. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich eines Amtshaftungsanspruchs verneint, ohne dass hierbei die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (vgl dazu Senatsbeschluss vom 30.7.2025 im Verfahren B 7 AS 67/25 BH).