Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2025, Az.: B 7 AS 67/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.07.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 67/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300725BB7AS6725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Marburg - 13.04.2023 - AZ: S 8 AS 231/19
- LSG Hessen - 25.10.2024 - AZ: L 7 AS 203/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2024 - L 7 AS 203/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Klagebegehren habe sich durch die Bewilligung der beantragten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form der Förderung eines Studiums mit dem Abschluss Bachelor of Laws - Wirtschaftsrecht - erledigt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Vergleichbares gilt für das Feststellungsbegehren, auf das der Kläger seinen Antrag im Berufungsverfahren umgestellt hat (vgl BSG vom 27.1.2004 - B 11 AL 169/03 B - juris). Auch für die Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb nicht zu erkennen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, diesen Zulassungsgrund in einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hinreichend zu bezeichnen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die Bundesagentur für Arbeit im Untätigkeitsklageverfahren beiladen müssen, hat sich dieser Streit durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes erledigt. Insoweit sind mögliche Auswirkungen einer vermeintlich rechtswidrig unterlassenen Beiladung auf das Ergebnis des Verfahrens nicht ersichtlich. Wegen der im Rahmen des Feststellungsbegehrens geprüften Wiederholungsgefahr und der beabsichtigten Geltendmachung eines Verzögerungsschadens sind Rechtsanwendungsfehler des LSG nicht erkennbar. Das gilt auch im Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihn das LSG nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags die Anhängigkeit eines Amtshaftungsverfahrens voraussetze. Ob ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre, wenn das LSG allein hierauf seine Entscheidung gestützt hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn das LSG hat alternativ auf den dem Kläger bekannten tatsächlichen Geschehensablauf abgestellt. Im Übrigen hat es dargelegt, dass insbesondere vor dem Hintergrund der seit 2007 ergangenen zahlreichen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen zulasten des Klägers, seiner wiederholten Anträge und des Umstandes, dass der Beklagte dem Kläger auf seine Anträge vom 22.1.2019 bereits am 23.1.2019 mitgeteilt habe, diese zuständigkeitshalber an die Agentur für Arbeit weitergeleitet zu haben, nicht ergebe, dass die vom Kläger begehrte Feststellung seine Rechtsstellung in einem Verfahren auf Schadensersatz verbessern könnte. Auch ein zugelassener Prozessbevollmächtigter wäre daher im Rahmen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der Lage, die Rüge einer Gehörsverletzung auf den fehlenden Hinweis zu möglichen einzelnen, aber letztlich nicht entscheidenden rechtlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsprozesses zu stützen.