Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.07.2025, Az.: B 1 KR 29/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.07.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 29/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230725BB1KR2925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 23.12.2024 - AZ: S 10 SV 9/21
- LSG Niedersachsen-Bremen - 28.05.2025 - AZ: L 4 KR 65/25
Rechtsgrundlage
- Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Kläger hat mit dem am 10.7.2025 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.7.2025 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.6.2025 zugestellten LSG-Urteil vom 28.5.2025 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diesem Schreiben nicht beigefügt.
II
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO kann PKH nur einem Beteiligten gewährt werden, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss sich der Beteiligte der hierfür eingeführten Formulare bedienen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2, 4 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von PKH und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem angerufenen Gericht eingehen (stRspr; vgl zB BSG vom 17.10.2023 - B 1 KR 32/23 BH - juris RdNr 5 mwN; BVerfG vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Daran fehlt es.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war. Der bloße Hinweis, dass er noch bis Ende Juli 2025 im Ausland sei und sodann die "Unterlagen" übersende, ist nicht ausreichend.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).