Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.07.2025, Az.: B 6 KA 4/24 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Zahlung vertragszahnärztlichen Honorars
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.07.2025
- Aktenzeichen
- B 6 KA 4/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220725BB6KA424BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 16.08.2023 - AZ: S 2 KA 165/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 21.11.2024 - AZ: L 5 KA 19/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wäre ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage, die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen, mangelt es an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5,58 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Zahlung vertragszahnärztlichen Honorars für das Quartal 2/2020 in Höhe von 5,58 Euro.
Der 1956 geborene Kläger nahm von 1983 bis zur Entziehung seiner Zulassung (rechtskräftig am 10.10.2019, vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - SozR 4-2500 § 95 Nr 37) im Bezirk der Beklagten an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.
Die Beklagte übersandte dem Kläger für das Quartal 2/2020 eine "Konto/Vierteljahresabrechnung" vom 18.9.2020. Die Beklagte bewilligte dem Kläger darin ein Honorar in Höhe von 5,58 Euro abzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 0,07 Euro. Gegen die Honorarforderung rechnete sie mit einer eigenen überschießenden Forderung gegen den Kläger auf.
Das SG Mainz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Honoraranspruch aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 389 BGB erloschen sei (Gerichtsbescheid vom 16.8.2023). Das LSG hat die vom SG zugelassene Berufung im Hinblick auf die Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 18.9.2020 und darüber hinaus auch aus den Gründen des Gerichtsbescheids des SG zurückgewiesen (Urteil vom 21.11.2024).
Mit Telefax vom 20.12.2024 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
A. Der Antrag des Klägers, ihm PKH für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die Bewilligung von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) fehlt. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen dieser Zulassungsgründe darlegen könnte.
Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht die Aufrechnung des Honoraranspruchs durch die Beklagte entgegen. Angesichts der bereits vorliegenden, die Aufrechnung gegen vertrags(zahn)ärztliche Honoraransprüche betreffenden Rechtsprechung des Senats (vgl das den Kläger des vorliegenden Verfahrens betreffende Urteil des Senats vom 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr 1), sind hier keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ersichtlich und solche werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die von ihm vorgelegte Begründung ist ohne jeden sachlichen Gehalt; sie besteht im Wesentlichen aus beleidigenden oder mindestens grob herabsetzenden Äußerungen (vgl dazu auch zB OLG München Beschluss vom 11.8.2010 - 1 W 1834/10 - juris). Die angekündigte weitere Begründung hat der Kläger auch nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nicht vorgelegt.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte.
Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darlegen könnte.
B. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) eingereicht worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
D. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von keinem der Beteiligten angegriffenen Festsetzung durch das LSG.