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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.07.2025, Az.: B 12 BA 16/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.07.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 16/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:210725BB12BA1625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Landshut - 25.01.2023 - AZ: S 14 BA 8/20
LSG Bayern - 10.03.2025 - AZ: L 7 BA 39/23

Redaktioneller Leitsatz

Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 536,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen iHv 23 536,93 Euro, die die Beklagte anlässlich einer Betriebsprüfung aufgrund einer angenommenen Beschäftigung der Beigeladenen zu 3. bis 5. bei dem Kläger festgestellt hat.

2

Der Kläger unterhielt ein Unternehmen mit dem Verkauf und der Montage von Photovoltaikanlagen. Hierzu setzte er neben zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten auch die Beigeladenen zu 3 bis 5. ein. Mit diesen schloss er jeweils eine mit Werkvertrag überschriebene Vereinbarung. Als Gegenstand des Vertrags ist die Ausführung von Montagen, insbesondere von Photovoltaikanlagen genannt. Nach einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladenen zu 3. bis 5. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen hätten und forderte Sozialversicherungsbeiträge sowie Umlagen für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.7.2014, hinsichtlich des Beigeladenen zu 5. bis zum 30.6.2015 nach (Bescheid vom 21.1.2019; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2020).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.1.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 10.3.2025). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

1. In seiner Beschwerdebegründung vom 15.5.2025 macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

6

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Der Kläger formuliert, es sei "zu klären, ob bei den Beigeladenen eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder alternativ keine abhängige Beschäftigung vorliegt". Sowohl die Entscheidung des SG als auch die des LSG würden die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend würdigen. Zwar habe das LSG im Rahmen der Gesamtabwägung zur Beurteilung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung verschiedene Aspekte gewürdigt, diese seien zusammenfassend jedoch nicht überzeugend.

8

a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraus - setzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

9

b) Unabhängig davon wird in der Beschwerdebegründung auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10

c) Schließlich kann die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

11

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.