Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.07.2025, Az.: B 5 R 52/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 52/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180725BB5R5225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 02.12.2022 - AZ: S 17 R 2238/21
- LSG Baden-Württemberg - 07.04.2025 - AZ: L 2 R 3593/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.4.2025, zugestellt am 11.4.2025, mit einem am 22.4.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 11.7.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Mit einem am 11.7.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben. Eine Beschwerdebegründung ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte erfolgt (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.