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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.07.2025, Az.: B 5 R 43/25 BH

Ablehnung der Rechtsanwaltsbeiordnung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 43/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180725BB5R4325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 30.07.2024 - AZ: S 13 R 129/23
LSG Niedersachsen-Bremen - 26.03.2025 - AZ: L 2 R 236/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. März 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine finanzielle Hilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz-Hilfe) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das Verwaltungsverfahren blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 18.1.2023; Widerspruchsbescheid vom 19.4.2023). Das SG hat nach Einholung eines fachorthopädisch-sozialmedizinischen Gutachtens die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.7.2024). Das LSG hat die Berufung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen (Urteil vom 26.3.2025, dem Kläger zugestellt am 9.5.2025). Der Kläger hat mit privatschriftlichem Schreiben vom 21.5.2025 (eingegangen beim BSG am 23.5.2025) "Revision" eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 31.5.2025 (eingegangen beim BSG am 3.6.2025) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

3

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

4

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 26.3.2025 anwesend. Mit ihm und der Vertreterin der Beklagten wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift die Sach- und Rechtslage erörtert. Soweit der Kläger auch nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma B für die Zeit der Freistellung noch eine Kfz-Hilfe beansprucht und die Berufungsentscheidung auch vor diesem Hintergrund für nicht nachvollziehbar hält, kann auf eine vermeintlich unrichtige Entscheidung eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).

5

Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

2. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 21.5.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung (vgl § 160a SGG).

7

Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.