Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.07.2025, Az.: B 5 R 3/25 BH
Ablehnung der Rechtsanwaltsbeiordnung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 3/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180725BB5R325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 21.05.2024 - AZ: S 25 R 34/20
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Regelaltersrente. Sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 11.6.2019 blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.12.2019). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.5.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4.12.2024, dem Kläger zugestellt am 14.12.2024). Mit zwei von ihm selbst unterzeichneten, am 14.1.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 9.1.2025 hat der Kläger Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Soweit der Kläger aufgrund seines Renteneintritts erst im Alter von 72 Jahren höhere Leistungen aus Beiträgen der Höherversicherung beansprucht, werden daraus gemäß den gesetzlichen Vorgaben Steigerungsbeträge nur nach festen Prozentsätzen zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente geleistet (§ 269 Abs 1 SGB VI; vgl dazu im Einzelnen auch BSG Urteil vom 22.3.2001 - B 12 RA 6/00 R - BSGE 88, 43 = SozR 3-2600 § 234 Nr 1 - juris RdNr 13 f). Auch die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 252 Abs 2 Nr 1 SGB VI ist vom Gesetz vorgegeben (§§ 72, 73, 263 Abs 2a Satz 1 SGB VI).
Zudem ist nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 4.12.2024 anwesend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde mit ihm und der Vertreterin der Beklagten das Sach- und Streitverhältnis erörtert. Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 56/21 B - juris RdNr 13 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.