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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2025, Az.: B 4 AS 187/24 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.07.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 187/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170725BB4AS18724BH1

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 19.01.2021 - AZ: S 59 AS 14818/16
LSG Berlin-Brandenburg - 17.07.2024 - AZ: L 5 AS 148/21

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger sei im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 aufgrund seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht hilfebedürftig gewesen (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II), weshalb die Entscheidung des beklagten Jobcenters, vorläufig bewilligte Leistungen zurückzufordern und Leistungen endgültig abzulehnen, nicht zu beanstanden sei, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

4

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) rügt, indem das LSG seinen Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt und sein Prozessbevollmächtigter (daraufhin) an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist für einen Verfahrensfehler nichts ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Rüge einer angeblich fehlerhaften Behandlung eines PKH-Antrags gestützt werden kann, weil PKH-Beschlüsse des LSG gemäß § 177 SGG unanfechtbar sind (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO; hierzu zusammenfassend BSG vom 6.1.2022 - B 4 AS 314/21 B - juris RdNr 8 mwN). Es ist nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall, in dem das LSG PKH wegen des fehlenden Nachweises der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt hat (Beschluss vom 9.7.2024), etwas anderes gelten sollte.