Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2025, Az.: B 4 AS 171/24 BH, B 4 AS 172/24 BH, B 4 AS 173/24 BH

Verbindung der Verfahren nach § 113 Abs 1 SGG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.07.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 171/24 BH, B 4 AS 172/24 BH, B 4 AS 173/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170725BB4AS17124BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 15.05.2023 - AZ: S 45 AS 847/19
SG Köln - 15.05.2023 - AZ: S 45 AS 5080/19
SG Köln - 15.05.2023 - AZ: S 45 AS 4415/20
LSG Nordrhein-Westfalen - 18.07.2024 - AZ: L 2 AS 1030/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 18.07.2024 - AZ: L 2 AS 1077/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 18.07.2024 - AZ: L 2 AS 1294/23

Redaktioneller Leitsatz

Es wird kein relevanter Verfahrensmangel geltend gemacht, wenn der Kläger rügt, er habe aufgrund seiner Schwerhörigkeit den mündlichen Verhandlungen beim Sozialgericht nicht folgen können, wodurch er als Mesch mit Behinderung in unzulässiger Weise benachteiligt worden sei.

Tenor:

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 171/24 BH, B 4 AS 172/24 BH und B 4 AS 173/24 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 171/24 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2024 - L 2 AS 1030/23, L 2 AS 1077/23 und L 2 AS 1294/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 113 Abs 1 SGG.

2

2. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

4

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe gegen das beklagte Jobcenter keinen Anspruch insbesondere auf die verschiedenen geltend gemachten Mehr- und Sonderbedarfe und den bewusst im Sozialrechtsweg verfolgten und ua auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützten Schadensersatz, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

5

b) Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidungen beruhen, zu benennen.

6

c) Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG geltend machen könnte. Soweit der Kläger rügt, er habe aufgrund seiner Schwerhörigkeit den mündlichen Verhandlungen beim SG nicht folgen können, wodurch er als Mensch mit Behinderung in unzulässiger Weise benachteiligt worden sei, ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können. Zwar hat das LSG über die Berufungen durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG entschieden. Nach dieser Vorschrift "kann" das LSG - außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Ermessensentscheidung kann vom BSG aber lediglich dahingehend geprüft werden, ob das LSG von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde lagen (stRspr; vgl nur BSG vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 9 mwN). Ausgeschlossen ist der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz jedenfalls dann, wenn in der ersten Instanz - obwohl geboten - keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist oder diese an einem Fehler litt, der mit dem völligen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen wäre (vgl BVerwG vom 8.8.2007 - 10 B 74.07 - juris RdNr 6 zu § 130a VwGO). Zwar war ausweislich des Sitzungsprotokolls die Frage der Akustik des Sitzungssaals jedenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Verfahren S 45 AS 847/19, indem der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen fehlenden "barrierefreien Zugang" rügte und der Kläger persönlich den Einbau einer "FM-Anlage" in den Sitzungssaal anregte. Eine - mit dem völligen Unterbleiben gleichzusetzende - fehlerbehaftete mündliche Verhandlung scheidet hier aber schon deswegen aus, weil der Kläger anwaltlich vertreten war, die Sach- und Rechtslage ausweislich der Sitzungsprotokolle umfassend erörtert worden ist und er, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, jeweils Sachanträge gestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG, von einer erneuten mündlichen Verhandlung abzusehen, auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruhte.

7

Soweit der Kläger im Hinblick auf die Ankündigung des LSG, über die Berufungen durch Beschluss zu entscheiden, gerügt hat, die "vollständige Einlegung der Berufung und deren Begründung" sei Sache eines Anwalts und er müsse "lediglich den Prozesskostenhilfeantrag zur Fristwahrung einreichen" (Schreiben vom 25.6.2024), ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere musste das LSG davon ausgehen, dass der Kläger bereits Berufungen erhoben und nicht nur PKH-Anträge gestellt hatte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Verfahren weiterbetrieb, nachdem das LSG mit gemäß § 177 SGG unanfechtbaren Beschlüssen die Bewilligung von PKH abgelehnt hat (vgl Beschlüsse des LSG vom 5.3.2024, 6.3.2024 und 7.3.2024, nachfolgend BSG vom 13.5.2024 - B 4 AS 68/24 BH, B 4 AS 69/24 BH und B 4 AS 70/24 BH).