Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2025, Az.: B 12 KR 1/25 S
Statthaftigkeit der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.07.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 1/25 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170725BB12KR125S0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 30.06.2025 - AZ: S 122 KR 835/25 ER
- LSG Berlin-Brandenburg - 04.07.2025 - AZ: L 4 KR 226/25 B ER
- LSG Berlin-Brandenburg - 04.07.2025 - AZ: L 4 KR 227/25 B ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das LSG auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des SG Berlin vom 30.6.2025 geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig mit den im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V vorgesehenen erforderlichen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu versorgen. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 9.7.2025.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist die Antragsgegnerin zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.