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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2025, Az.: B 11 AL 7/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.07.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 7/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170725BB11AL725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 12.07.2024 - AZ: L 7 AL 134/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2025 - L 7 AL 158/24 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die vorbezeichnete Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In dem Verfahren, in dem die Wiederaufnahme- bzw Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des LSG vom 12.7.2024 (L 7 AL 134/23) als unzulässig verworfen worden ist, stellen sich grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zu den Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer solchen Klage nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Rechtsanwalt erfolgreich eine Divergenz rügen könnte.

3

Auch hat das LSG ohne Verfahrensmängel entschieden. Ein solcher liegt weder darin, dass das LSG über die unzulässige Wiederaufnahmeklage durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG entschieden hat (BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 85/14 B - juris RdNr 6 mwN), noch in dem Umstand, dass erst mit der Entscheidung über die Hauptsache der Antrag des Klägers auf Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) abgelehnt worden ist. Denn es fehlt dem Klagebegehren an jeder Erfolgsaussicht (vgl dazu nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 72 SGG RdNr 2c mwN).

4

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § 72 SGG kommt nicht in Betracht. Weder hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (vgl § 72 Abs 1 SGG), noch macht die Entfernung seines derzeitigen Aufenthaltsorts zum Gerichtssitz in Kassel die Bestellung eines solchen Vertreters erforderlich (vgl § 72 Abs 2 SGG).

6

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.