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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.07.2025, Az.: B 5 R 50/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 50/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:160725BB5R5025AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 13.08.2024 - AZ: S 12 R 557/22
LSG Sachsen - 16.05.2025 - AZ: L 10 R 407/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache insbesondere die Gewährung von Übergangsgeld aufgrund von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.8.2024), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen (Urteil vom 16.5.2025, dem Kläger zugestellt am 22.5.2025). Hiergegen hat der Kläger "Beschwerde" mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1.6.2025 eingelegt, das nach Weiterleitung durch das LSG am 6.6.2025 beim BSG eingegangen ist.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 1.6.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).

3

2. Die so verstandene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist schon nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 23.6.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils auch hingewiesen worden.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.