Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.07.2025, Az.: B 5 R 28/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 28/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160725BB5R2825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 25.07.2017 - AZ: S 22 R 1651/16
- LSG Baden-Württemberg - 30.01.2025 - AZ: L 7 R 2287/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, hilfsweise von Ersatzzeiten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.7.2017 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 30.1.2025 zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht einen Verfahrensmangel geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger trägt vor, ein Verfahrensmangel liege immer dann vor, wenn das Gericht eine für die Entscheidung relevante gesetzliche Vorschrift nicht beachte. Dies sei hier der Fall gewesen. Das LSG habe § 1 Abs 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nicht berücksichtigt. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger schon keinen Verfahrensmangel iS vom § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl BSG Beschluss vom 2.8.2023 - B 5 R 19/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Mit seinen Rechtsausführungen, wonach er als Vertriebener iS von § 1 Abs 1 BVFG anzuerkennen sei, macht der Kläger jedoch keine Verletzung von Verfahrensrecht, sondern eine vermeintliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung in der Sache geltend. Darauf lässt sich eine Revisionszulassung jedoch nicht stützen (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2025 - B 5 R 14/25 B - juris RdNr 10 mwN).
Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen, das LSG habe seinen Vertriebenenstatus nicht geprüft, es hätte aber alle infrage kommenden Vertriebeneneigenschaften ergründen müssen, auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügen wollen, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der bereits vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 mwN) gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat, wie § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dies fordert. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.