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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 7 AS 72/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.07.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 72/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140725BB7AS7225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 18.10.2023 - AZ: S 4 AS 1406/23
LSG Baden-Württemberg - 18.03.2025 - AZ: L 13 AS 3174/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2025 - L 13 AS 3174/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W aus V beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 29.3.2025 - Eingang beim BSG am 1.4.2025 - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG eingelegt und für das Verfahren PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt W aus V beantragt.

2

Der PKH-Antrag, den der Kläger in der Sache nicht näher begründet hat, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

3

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach der im Verfahren über die Bewilligung von PKH gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht erkennbar.

4

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung von Leistungen zur Einzugsrenovierung für eine Wohnung rechtswidrig gewesen ist, aus der er schon im Verlauf des Verfahrens wieder ausgezogen war. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind sowohl bezogen auf das Verfahrensrecht als auch bezogen auf das materielle Recht höchstrichterlich geklärt oder bedürfen keiner solchen Klärung, weil sie zweifelsfrei zu beantworten sind. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG dem Begehren des Klägers nicht entsprochen.

5

Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das LSG hat in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Dem LSG ist schließlich auch kein Verfahrensfehler unterlaufen.

6

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.