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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 7 AS 128/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung auf Grund mangelnder Erfolgsaussichten; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.07.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 128/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140725BB7AS12825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kiel - 05.10.2021 - AZ: S 35 AS 472/18
LSG Schleswig-Holstein - 17.04.2025 - AZ: L 6 AS 10056/21

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. April 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 27.4.2025 - Eingang beim BSG am 15.5.2025 - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG eingelegt und für das Verfahren PKH unter Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw einer Rechtsanwältin abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

3

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach der im Verfahren über die Bewilligung von PKH gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie des Vortrags des Klägers nicht erkennbar.

4

Der Kläger begehrt eine (abstrakte) Zusage der Übernahme von Renovierungskosten für seine seit Oktober 2017 genutzte Wohnung, die vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt wurde, es bestehe kein Anspruch auf eine vorherige Kostenübernahmezusage, der Kläger habe zudem keine konkreteren Angaben zum Erfordernis der Renovierung sowie der Kosten gemacht und er könne im Übrigen einen Leistungsantrag stellen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Die sich hier stellende Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine abstrakte Zusicherung der Übernahme von Renovierungskosten besteht, ist - unabhängig davon, ob diese Frage überhaupt klärungsbedürftig ist - nicht entscheidungserheblich. Das BSG könnte im Revisionsverfahren eine Klärung nicht herbeiführen, weil es nach den Feststellungen von SG und LSG an der erforderlichen Konkretisierung des Umfangs des Renovierungsbedarfs und damit der Höhe der begehrten Hilfeleistung fehlt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Einholung und Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge durch den Kläger für zumutbar gehalten haben.

5

Auch eine entscheidungserhebliche Divergenz oder ein beachtlicher Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat. Die Voraussetzungen für diese Vorgehensweise haben vorgelegen.

6

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.