Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 5 R 39/25 BH
Verwerfung des Beschwerdeantrags
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 39/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140725BB5R3925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 01.03.2024 - AZ: S 13 R 564/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 12.03.2025 - AZ: L 3 R 223/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2025 - L 3 R 223/24 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen sieben von ihm als solche bezeichneten Bescheide aus Juli 2023 und gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.7.2023.
Mit Schreiben vom 22.1.2023 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Information über die Meldung an die Finanzverwaltung über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2022. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 6.7.2023). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG Münster vom 19.12.2023 - S 13 R 142/23; Urteil des LSG vom 12.3.2025 - L 3 R 73/24). Den Antrag des Klägers, ihm für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen dieses Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (B 5 R 38/25 BH).
Am 17.7.2023 hat der Kläger beim SG Hannover acht handschriftliche Zettel in einem Umschlag eingereicht. Darauf heißt es jeweils: "Antrag + Klage gegen DRV Bund, 10704 Berlin auf Leistung aus dem Bescheid vom (Datumsangabe). Es eilt!" Als Bescheiddaten hat er den 3.7.2023, 4.7.2023, 5.7.2023, 6.7.2023, 10.7.2023, 11.7.2023 und 12.7.2023 benannt.
Das SG Hannover hat sich mit Beschluss vom 28.8.2023 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Münster verwiesen. Auf Anfrage des SG Münster hat die Beklagte mitgeteilt, dass zu den vom Kläger angegebenen Daten lediglich am 6.7.2023 ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Mit Gerichtsbescheid vom 1.3.2024 hat das SG Münster die Klage abgewiesen. Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die Berufung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die vom Kläger angeführten "Bescheide" vom 3.7.2023, 4.7.2023, 5.7.2023, 10.7.2023, 11.7.2023 und 12.7.2023 sei die Klage bereits unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, sich gegen Bescheide zu wehren, deren Existenz weder ersichtlich noch nachgewiesen sei. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 6.7.2023 sei wegen doppelter Rechtshängigkeit ebenfalls unzulässig (Urteil vom 12.3.2025). Die hiergegen vom Kläger erhobene Anhörungsrüge hat das LSG mit Beschluss vom 29.4.2025 als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat mit einem undatierten, am 30.5.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor. Einem bedürftigen Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist dies hier nicht der Fall.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Dies ist deshalb fraglich, weil er hierzu nur unvollständige Angaben gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache, weil die Revision im Fall ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 11/23 BH - juris RdNr 8 mwN). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegen "Bescheide", deren Existenz weder ersichtlich noch nachgewiesen ist, nicht erkennbar. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 6.7.2023 ist wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz unzulässig. Der Kläger hatte hiergegen bereits am 24.3.2023 Klage erhoben (vgl hierzu den oben bereits erwähnten Beschluss des Senats vom heutigen Tag - B 5 R 38/25 BH). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 10.8.2022 - B 5 R 22/22 BH - juris RdNr 5).