Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 5 R 36/25 BH
Verwerfung des Beschwerdeantrags
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 36/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140725BB5R3625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 28.09.2023 - AZ: S 13 R 367/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 12.03.2025 - AZ: L 3 R 968/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2025 - L 3 R 968/23 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen eine Mitteilung der Beklagten vom 15.1.2021 zur Vorlage beim Finanzamt über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020.
Mit einfacher E-Mail vom 8.12.2021 legte er gegen das vorgenannte Schreiben der Beklagten Widerspruch ein. Als Anhang war der E-Mail eine pdf-Datei mit einem eingescannten Zettel "Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2021 - ... " beigefügt, der mit einer handschriftlichen "Paraphe/Unterschrift" gezeichnet war. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 4.1.2022 darauf hin, dass seine E-Mail zur formgerechten Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nicht ausreiche. Bei Übermittlung per E-Mail müsse eine "digitale Unterschrift" in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur vorliegen. Sie gab ihm Gelegenheit, einen von ihr angefertigten Ausdruck der E-Mail unterschrieben bei ihr vorzulegen. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.9.2023). Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die Berufung zurückgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Das LSG könne offenlassen, ob die Widerspruchsfrist gewahrt sei. Der Widerspruch des Klägers sei bereits deshalb unzulässig gewesen, weil es sich bei der Mitteilung vom 15.1.2021 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe und er nicht in der erforderlichen Form erhoben worden sei (Urteil vom 12.3.2025). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat das LSG mit Beschluss vom 29.4.2025 als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat mit einem undatierten, am 30.5.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor. Einem bedürftigen Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist dies hier nicht der Fall.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Dies ist deshalb fraglich, weil er hierzu nur unvollständige Angaben gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Der Kläger kann letztlich in der Sache nicht erreichen, was er mit dem Prozess erreichen will, weil die Revision im Fall ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 11/23 BH - juris RdNr 8 mwN). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, entspricht ein mit einfacher E-Mail übersandter Widerspruch nicht den Formvorschriften für die rechtswirksame Übermittlung elektronischer Dokumente (vgl § 84 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 36a Abs 2 SGB I; s auch BSG Beschluss vom 10.8.2022 - B 5 R 21/22 BH - juris RdNr 7). Im Übrigen hat der Kläger im gesamten Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Mitteilung der Beklagten über seine steuerrechtlich relevanten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020 fehlerhaft sein und ihn in irgendeiner Hinsicht in seinen Rechten beeinträchtigen könnte. Auch für den Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Mitteilung nicht zutreffend sein sollte (s bereits BSG Beschluss vom 7.12.2022 - B 5 R 56/22 BH - juris RdNr 6). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 10.8.2022 - B 5 R 22/22 BH - juris RdNr 5).