Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 5 R 35/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 35/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140725BB5R3525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 01.06.2023 - AZ: S 13 R 634/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 12.03.2025 - AZ: L 3 R 522/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2025 - L 3 R 522/23 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Bescheidung seines Widerspruchs.
Die Beklagte gewährt ihm seit 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Mit Bescheid vom 19.9.2022 berechnete sie die Rente des Klägers ab dem 1.10.2022 neu. Der Kläger übermittelte seinen hiergegen erhobenen Widerspruch der Beklagten am 22.9.2022 mit einfacher E-Mail, der als Anhang eine pdf-Datei mit einem eingescannten Zettel "Widerspruch gegen Bescheid vom 19.09.2022 - ... " mit einer handschriftlichen "Paraphe/Unterschrift" beigefügt war. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 21.10.2022 darauf hin, dass seine E-Mail zur formgerechten Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nicht ausreiche. Bei Übermittlung per E -Mail müsse eine "digitale Unterschrift" in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur vorliegen. Sie gab ihm Gelegenheit, einen von ihr angefertigten Ausdruck der E-Mail unterschrieben bei ihr vorzulegen.
Dem kam der Kläger nicht nach. Stattdessen hat er beim SG am 3.11.2022 sowohl einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt als auch die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage erhoben. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 2.3.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.6.2023). Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die Berufung zurückgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei mit Erlass des Widerspruchsbescheids unzulässig geworden (Urteil vom 12.3.2025). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge hat das LSG mit Beschluss vom 29.4.2025 als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat mit einem undatierten, am 30.5.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor. Einem bedürftigen Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist dies hier nicht der Fall.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Dies ist deshalb fraglich, weil er hierzu nur unvollständige Angaben gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Der Kläger kann letztlich in der Sache nicht erreichen, was er mit dem Prozess erreichen will, weil die Revision im Fall ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 11/23 BH - juris RdNr 8 mwN). Nach Erlass des vom Kläger ursprünglich begehrten Widerspruchsbescheids durch die Beklagte ist ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht mehr erkennbar (vgl auch bereits BSG Beschluss vom 7.12.2022 - B 5 R 56/22 BH - juris RdNr 6). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 10.8.2022 - B 5 R 22/22 BH - juris RdNr 5).