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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 3 KR 19/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.07.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 19/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140725BB3KR1925BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 30.07.2020 - AZ: S 11 KR 809/16
LSG Sachsen - 16.04.2025 - AZ: L 1 KR 399/20

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. April 2025 - L 1 KR 399/20 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen das bezeichnete Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen das Urteil des LSG und beantragt die Bewilligung von PKH.

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

3

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ist Voraussetzung, dass neben dem Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, die am 20.6.2025 endete, nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKHFormulars gehindert gewesen sein könnte.

4

Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts hat der Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Beiordnung kann mit der Begründung beantragt werden, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Um dies aufzuzeigen, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist darlegen, dass er zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind (vgl BSG vom 10.3.2025 - B 3 KR 14/24 BH - juris RdNr 3 mwN). Etwaige Nachweise über Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, legt er nicht vor. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht.

5

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen

6

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.