Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.07.2025, Az.: B 4 AS 129/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.07.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 129/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110725BB4AS12925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 29.01.2025 - AZ: L 12 AS 1284/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2025 - L 12 AS 1284/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe - soweit seine Klage nicht bereits unzulässig gewesen sei - keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7.2018 bis 27.12.2018, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit des separaten Einkommensnachweises bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten. Insoweit ist geklärt, dass das SGB II bei der Berechnung des der Leistungsgewährung zugrunde zu legenden Einkommens aus mehreren selbständigen Tätigkeiten oder Gewerbebetrieben keinen horizontalen Verlustausgleich zulässt (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 21 ff; BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - juris RdNr 25). Ebenso ist geklärt, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit beim Antragsteller liegt (vgl etwa BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 34 mwN).
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet, kann die angestrebte Beschwerde nicht auf eine solche Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Verfahrensfehler des LSG sind auch im Hinblick auf das vom Kläger geschilderte Verhalten einer Richterin vor und während der Verhandlung nicht ersichtlich. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, auf dieses Verhalten noch während der mündlichen Verhandlung mit einem Ablehnungsgesuch zu reagieren, sofern es aus seiner Sicht geeignet war, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Indem er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen und - jedenfalls sinngemäß - Anträge gestellt hat, hat der Kläger sein Ablehnungsrecht verloren (§ 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 43 ZPO). Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann hierauf nicht mehr gestützt werden (vgl BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 70/19 B - juris RdNr 9). Vorliegend bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Fallgestaltung, in der ein Ablehnungsgesuch ausnahmsweise auch nach Beendigung der Instanz in zulässiger Weise angebracht werden könnte und in der dies zur Zulassung der Revison führen könnte (vgl BSG vom 13.7.2022 - B 7 AS 21/22 B - juris RdNr 4).
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Rüge eines Verfahrensmangels erfolgreich auf die vom Kläger in Bezug auf seine Mutter und sich selbst geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden gestützt werden könnte. Aus dem Vortrag des Klägers ist schon nicht erkennbar, dass er wegen Schmerzen oder der hiergegen verschriebenen Medikamente gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sein könnte, der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu folgen. Gleichzeitig ist weder seinem Vortrag noch der Akte zu entnehmen, dass er vor oder während der mündlichen Verhandlung die Verlegung bzw Vertagung des Termins beantragt und das LSG dies übergangen oder zu Unrecht abgelehnt hätte. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen der als Zeugin geladenen Mutter des Klägers, zumal das LSG diese nicht vernommen hat.
2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.