Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2025, Az.: B 9 SB 8/25 BH
Ablehnung der Rechtsanwaltsbeiordnung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.07.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 8/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100725BB9SB825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Schleswig-Holstein - 25.04.2025 - AZ: L 2 SB 30/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG mit einem dort am 4.6.2025 eingegangenen und am 11.6.2025 auf elektronischem Wege über das Justizpostfach an das BSG übersandten, von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 4.6.2025 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das angefochtene Urteil ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6.5.2025 zugestellt worden.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht wird (vgl zB BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3 mwN). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen Urteil des LSG beigefügt waren, hingewiesen worden. Das erforderliche Formular ist aber nicht innerhalb der am 6.6.2025 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) beim BSG eingegangen. Dass er an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte (vgl § 67 SGG), ist nicht ersichtlich.
Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grund ebenso abzulehnen wie die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Teil der PKH.
2. Die vom Kläger selbst erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen, am 6.6.2025 abgelaufenen Beschwerdefrist eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.