Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2025, Az.: B 5 R 59/25 B
Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung mangels hinreichender Aussicht auf Erfol; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 59/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100725BB5R5925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 19.10.2023 - AZ: S 11 R 706/22
- LSG Baden-Württemberg - 27.03.2025 - AZ: L 7 R 3219/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus B zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.10.2023), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.3.2025).
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2.5.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G beantragt. Mit Schriftsatz vom 30.5.2025 hat er seine Beschwerde begründet.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier bereits nicht der Fall (siehe dazu unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung von Rechtsanwalt G im Rahmen von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt oder bezeichnet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die sich daraus ergebenden Anforderungen schon deswegen nicht erfüllt, weil es aufgrund der äußerst knapp gehaltenen Beschwerdebegründung an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Mit seinem Vorbringen, aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens sei es erforderlich gewesen, eine ergänzende Stellungnahme des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen R einzuholen, wird jedenfalls ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung geht schon nicht hervor, ob und ggf mit welchem Inhalt der Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zur weiteren Sachaufklärung gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten hat (vgl zu den Anforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 3.4.2025 - B 5 R 122/24 B - juris RdNr 7 mwN).
Soweit der Kläger auch unter Hinweis auf die Leistungseinschätzung in der sachverständigen Zeugenaussage des H geltend macht, das LSG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass R in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Auf eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.