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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2025, Az.: B 10 SF 11/25 AR

Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.07.2025
Aktenzeichen
B 10 SF 11/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100725BB10SF1125AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg - 22.05.2025 - AZ: S 20 SF 28/25 R

Tenor:

Das Bundessozialgericht ist sachlich unzuständig. Das Verfahren wird an das Bayerische Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München verwiesen.

Gründe

1

Der Kläger hat mit seiner beim BSG erhobenen "Revision" vom 24.5.2025 sinngemäß eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt, mit welchem dieses sich für "örtlich und sachlich unzuständig" erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bayreuth verwiesen hat. Damit hat es inzident den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verneint.

2

Nach § 98 Satz 1 SGG gelten für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs 1, Abs 2 Satz 1 GVG entsprechend. Zur sachlichen Zuständigkeit gehört auch die instanzielle Zuständigkeit; insoweit ist § 98 SGG jedenfalls entsprechend anwendbar (BSG Beschluss vom 23.11.2017 - B 10 ÜG 1/17 KL - juris RdNr 2; BSG Urteil vom 4.11.2021 - B 6 A 2/20 R - BSGE 133, 99 = SozR 4-1500 § 54 Nr 52, RdNr 14 mwN). Entsprechend § 17a Abs 2 Satz 1 GVG verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht.

3

Das BSG ist sachlich für die Beschwerde des Klägers nicht zuständig. Sachlich, örtlich und instanziell zuständiges Gericht zur Entscheidung über die vom Kläger sinngemäß erhobene Rechtswegbeschwerde ist gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs 2, Abs 4 Satz 3 GVG, § 172 Abs 1 SGG das Bayerische Landessozialgericht, an welches das Verfahren zu verweisen ist.

4

Die Beteiligten sind hierzu mit Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 5.6.2025 angehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).