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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.07.2025, Az.: B 5 R 47/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 47/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:090725BB5R4725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 29.11.2022 - AZ: S 17 R 2122/21
LSG Baden-Württemberg - 03.06.2025 - AZ: L 13 R 163/23

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Verfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das LSG hat mit Urteil vom 3.6.2025 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 29.11.2022 als unzulässig verworfen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 16.6.2025 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin gegen das ihr am 6.6.2025 zugestellte Urteil des LSG ua "Revision" eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

2

1. Der Senat wertet das Rechtsschutzgesuch der Klägerin gegen das Urteil des LSG als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil dies das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG ist (vgl § 160a SGG).

3

2. Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil PKH zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 7.7.2025 endete (vgl § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

4

Die Klägerin ist bereits in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und erneut in der Eingangsbestätigung des BSG vom 17.6.2025 auf dieses Erfordernis hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

5

3. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Auch darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.