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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.07.2025, Az.: B 5 R 45/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 45/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080725BB5R4525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 19.09.2024 - AZ: S 4 R 133/22
LSG Niedersachsen-Bremen - 07.05.2025 - AZ: L 2 R 327/24

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 7. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.5.2025, ihm zugestellt am 24.5.2025, mit einem von ihm unterzeichneten und am 30.5.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.5.2025 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Mit einem weiteren - undatierten - Schreiben, eingegangen beim BSG am 10.6.2025, hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Des Weiteren hat er sich mit einem abermals undatierten Schreiben, eingegangen beim BSG am 2.7.2025, geäußert. Ein PKH-Antragsformular hat der Kläger nicht eingereicht.

II

2

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die mit Ablauf des 24.6.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

4

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 7/22 BH - juris RdNr 3). Deshalb könnte ihm auch im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (vgl § 67 SGG) gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).

5

Da dem Kläger somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht. Der Kläger kann die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

7

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

8

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.