Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.07.2025, Az.: B 9 SB 23/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.07.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 23/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070725BB9SB2325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Detmold - 28.02.2024 - AZ: S 19 SB 761/21
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.04.2025 - AZ: L 17 SB 148/24
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richter Othmer und Dr. Röhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 27.5.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 16.5.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.6.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.