Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.07.2025, Az.: B 7 AS 85/25 AR, B 7 AS 86/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.07.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 85/25 AR, B 7 AS 86/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070725BB7AS8525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 14.05.2025 - AZ: L 12 AS 1058/24
- LSG Nordrhein-Westfalen - 14.05.2025 - AZ: L 12 AS 1061/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen B 7 AS 85/25 AR sowie B 7 AS 86/25 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 85/25 AR (§ 113 Abs 1 SGG).
Die sinngemäßen Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2025 - L 12 AS 1058/24 und L 12 AS 1061/24 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm jeweils am 21.5.2025 zugestellt worden sind, mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 18.6.2025 "Unzulässigkeitsbeschwerde" eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 27.6.2025 beim BSG eingegangen.
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerden iS von § 160a SGG, denn dies sind die einzigen infrage kommenden Rechtsmittel gegen die oben genannten Entscheidungen. Eine "Unzulässigkeitsbeschwerde" sieht das Gesetz nicht vor. Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam aber ohnedies nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das LSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).