Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.07.2025, Az.: B 7 AS 76/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.07.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 76/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070725BB7AS7625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 19.06.2020 - AZ: S 93 AS 4006/16
- LSG Berlin-Brandenburg - 15.02.2022 - AZ: L 31 AS 1074/20
- LSG Berlin-Brandenburg - 07.05.2025 - AZ: L 31 AS 45/23 ZVW
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2025 - L 31 AS 45/23 ZWV - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von der Klägerin persönlich ua mit Schreiben vom 7.6.2025 (Eingang beim BSG am 16.6.2025) eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin persönlich an das BSG gerichteten Schreiben entsprechen nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.