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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.07.2025, Az.: B 4 AS 105/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.07.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 105/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070725BB4AS10525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 13.01.2025 - AZ: S 28 AS 1282/24
LSG Sachsen - 02.04.2025 - AZ: L 7 AS 31/25

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. April 2025 - L 7 AS 31/25 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

2

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die im Juli 2024 dort beantragte Übernahme der Kosten für die Reparatur eines MacBooks, eines iPhones, der Kosten für die Neuanschaffung eines Telefons, von Nicorette und von Mahngebühren des Finanzgerichts sowie - erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht - auf Nachzahlung abgelehnter Leistungen nach dem SGB II für vergangene Zeiträume Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Übernahme von Reparaturkosten als Leistungen zur Eingliederung (hier: Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen § 16c SGB II) oder ein ergänzendes Darlehen nach § 24 Abs 1 SGB II(vgl hierzu BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 63/09 R - juris RdNr 12 ff und 15 ff). Auch hat das BSG zur Versorgung mit Arzneimitteln bereits ausgeführt, dass diese grundsätzlich durch den Versicherungsschutz der Empfänger von Grundsicherungsleistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt ist und der Regelsatz auch Leistungen für Kosten bei Krankheit enthält (BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17, RdNr 71; vgl zum SGB XII auch BSG vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - BSGE 107, 169 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6, RdNr 15) und dass auch aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe entstehen (BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr 13, RdNr 20). Es ist nicht erkennbar, dass sich aus Anlass des vorliegenden Verfahrens ein weiterer oder ein erneuter Klärungsbedarf ergeben könnte.

5

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 155 Abs 3 und Abs 4 SGG) und durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG), denn die Klägerin hat sich in ihren Schreiben vom 11.2.2025 und 17.3.2025 mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt.