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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.07.2025, Az.: B 2 U 49/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde alsunzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.07.2025
Aktenzeichen
B 2 U 49/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070725BB2U4925B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 12.11.2024 - AZ: L 15 U 351/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.