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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.07.2025, Az.: B 5 R 58/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 58/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040725BB5R5825AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 03.04.2024 - AZ: S 4 R 187/23
LSG Rheinland-Pfalz - 07.05.2025 - AZ: L 6 R 94/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten im zugrunde liegenden Rechtsstreit ua über die Höhe der Witwenrente der Klägerin. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3.4.2024), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7.5.2025, zugestellt am 21.5.2025). Hiergegen wendet sich im Namen der Klägerin der von ihr bevollmächtigte Sohn mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 16.6.2025. Das LSG hat das Schreiben an das BSG weitergeleitet, wo es am 30.6.2025 eingegangen ist.

II

2

1. Der Senat wertet das Schreiben vom 16.6.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, weil dies das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG ist (vgl § 160a SGG).

3

2. Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist schon nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 23.6.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG). Auf dieses Erfordernis hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils hingewiesen.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.