Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.07.2025, Az.: B 11 AL 4/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.07.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040725BB11AL425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 15.09.2021 - AZ: S 8 AL 237/17
- LSG Sachsen - 21.01.2025 - AZ: L 3 AL 99/21
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.1.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 27.2.2025, das am gleichen Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von der Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 28.4.2025 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.