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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.07.2025, Az.: B 11 AL 4/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.07.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 4/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040725BB11AL425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dresden - 15.09.2021 - AZ: S 8 AL 237/17
LSG Sachsen - 21.01.2025 - AZ: L 3 AL 99/21

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.1.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 27.2.2025, das am gleichen Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von der Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 28.4.2025 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.