Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.07.2025, Az.: B 8 SO 65/24 BH
Erledigung des Prozesskostenhilfeverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.07.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 65/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020725BB8SO6524BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 03.08.2022 - AZ: S 48 SO 479/21
- LSG Bayern - 10.09.2024 - AZ: L 8 SO 233/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist erledigt.
Gründe
Mit dem Tod der früheren Klägerin am 27.5.2025 ist das noch nicht abgeschlossene Verfahren, gerichtet auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.9.2024 erledigt. Da das PKH-Verfahren auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers abstellt (§ 73a Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>), scheidet eine Fortführung dieses Verfahrens durch den oder die Erben als Rechtsnachfolger aus (vgl nur Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl 2024, § 114 RdNr 11 mwN). Eine Bewilligung von PKH für die Vergangenheit (dazu BSG vom 2.12.1987 - 1 RA 25/87 - SozR 1750 § 114 Nr 8 RdNr 5 ff) kommt hier schon nicht in Betracht, weil ein Beschwerdeverfahren noch nicht anhängig ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die Rechtsfolge der Erledigung deklaratorisch auszusprechen.