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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.07.2025, Az.: B 2 U 41/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.07.2025
Aktenzeichen
B 2 U 41/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:010725BB2U4125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 27.05.2021 - AZ: S 1 U 2374/19
LSG Baden-Württemberg - 25.02.2025 - AZ: L 9 U 2060/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 26.6.2025 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 26.6.2025 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.