Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.07.2025, Az.: B 2 U 41/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.07.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 41/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:010725BB2U4125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 27.05.2021 - AZ: S 1 U 2374/19
- LSG Baden-Württemberg - 25.02.2025 - AZ: L 9 U 2060/21
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 26.6.2025 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 26.6.2025 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).