Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2025, Az.: B 5 R 54/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 54/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300625BB5R5425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 04.05.2023 - AZ: S 4 R 24/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.04.2025 - AZ: L 3 R 442/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Regelaltersrente ohne versorgungsausgleichsbedingten Abschlag an Entgeltpunkten und unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.5.2023), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen (Urteil vom 30.4.2025, dem Kläger zugestellt am 27.5.2025). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 6.6.2025, das nach Weiterleitung durch das LSG am 23.6.2025 beim BSG eingegangen ist.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 6.6.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
2. Die so verstandene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist schon nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 27.6.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils auch hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.