Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2025, Az.: B 12 BA 10/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Keine hinreichende Darlegung eines Gehörverstoßes
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.06.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 10/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300625BB12BA1025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 03.03.2023 - AZ: S 1 BA 22/22
- LSG Bayern - 23.01.2025 - AZ: L 16 BA 35/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ein Gehörverstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist erst dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 572 954,30 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid, den der beklagte Rentenversicherungsträger im Nachgang zu einem rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren in Abänderung der dort angefochtenen Bescheide erlassen hat.
Die klagende, im Jahr 2009 aufgelöste Außengesellschaft bürgerlichen Rechts betrieb in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2009 den Handel mit Haushaltswaren, ab 2003 auch den An- und Verkauf von Telekommunikationsverträgen sowie ab 2008 auch die Verlagswerbung mittels Haustürwerbung. Dazu unterhielt sie Verträge mit zahlreichen sog Werbern und Teileleuten, die sie als selbstständige Handelsvertreter führte und für die sie keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Ein Gesellschafter wurde insoweit nach Ermittlungen des Hauptzollamts wegen des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, das Verfahren gegen die weitere Gesellschafterin wurde gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt. Die Beklagte forderte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge iHv 1 571 883,94 Euro nach (Bescheid vom 19.3.2015; Widerspruchsbescheid vom 18.8.2015). Das SG hob die Bescheide insoweit auf, als nicht zwölf im Urteil näher bezeichnete Personen betroffen waren, und wies die Klage im Übrigen ab (Urteil vom 22.3.2018). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil vom 13.10.2021). Das BSG verwarf die Beschwerden der GbR und ihrer Gesellschafter gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig (B 12 R 40/21 B - Beschluss vom 2.3.2022).
Die Beklagte änderte die Bescheide ab und reduzierte die Nachforderung auf 572 954,30 Euro (Bescheid vom 9.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 14.9.2022). Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheids vom 9.2.2022 gerichtete Klage abgewiesen. Die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil es dem angefochtenen "Umsetzungsbescheid" an einer eigenständigen und damit anfechtbaren Regelungswirkung fehle. Selbst wenn die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen ein Verwaltungshandeln in Bescheidform bejaht würde, sei die Klage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien (Urteil vom 3.3.2023). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Ausführungsbescheid nicht um einen Verwaltungsakt iS von § 31 Satz 1 SGB X handele (Urteil vom 23.1.2025).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels vom 30.4.2025 (teilweise korrigiert durch Schriftsatz vom 26.6.2025) ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
a) Die Klägerin rügt, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör "besonders grob" verletzt. Es habe "entscheidungserhebliches Vorbringen" nicht in der gebotenen Art und Weise zur Kenntnis genommen und erwogen. Es habe "grob tatbestands- und rechtswidrige Ausführungen" des LSG im Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 14.2.2023 (L 7 BA 1/23 B ER), des SG in dessen Urteil vom 3.3.2023 und der Berichterstatterin im richterlichen Hinweis vom 19.3.2024 gegeben. Ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 21.1.2025 sei vom LSG nicht in der gebotenen Art und Weise zur Kenntnis genommen und erwogen worden. Sie habe insbesondere dargelegt, dass die Beklagte in dem Bescheid vom 9.2.2022 nicht lediglich einer "im Urteil auferlegten Verpflichtung entsprochen" und "inhaltliche Vorgaben des entscheidenden Gerichts" umgesetzt habe, weil sich weder dem Tenor noch den Gründen des Urteils des SG vom 22.3.2018 eine der Beklagten auferlegte Pflicht entnehmen lasse, dieses Urteil mit einem Verwaltungsakt auszuführen, die Beklagte wegen fehlender Vorgabe im Urteil sich auch nicht "in allen Details an die gerichtliche Entscheidung halten und die Vorgaben des Gerichts ohne Abweichung umsetzen konnte", nachdem präzise "Vorgaben des entscheidenden Gerichts der umsetzenden Behörde keinen Entscheidungsspielraum beließen", die Beklagte mangels einer Vorgabe im Urteilstenor in dem Bescheid vom 9.2.2022 auch selbstverständlich keine "über den Urteilstenor hinausgehende Entscheidung treffen" konnte und das Urteil des SG vom 22.3.2018 auch nicht "nur dem Grunde nach erging". Die "grob tatbestandswidrigen" Feststellungen des LSG verstießen gegen das in der Verfassung verankerte Willkürverbot und würden offenbar auf sachfremden Erwägungen beruhen. Der Inhalt ihres Schriftsatzes vom 21.1.2025 sei im angefochtenen Urteil mit keinem Wort erwähnt.
Hierdurch ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet zwar, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen mit einbezieht. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden und zu allen vorgetragenen Ausführungen Stellung zu nehmen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt erst vor, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BSG Beschluss vom 21.11.2023 - B 12 KR 51/22 B - juris RdNr 14). Solche Umstände sind nicht aufgezeigt worden. Die Klägerin bemängelt vielmehr, insbesondere mit ihrer zuletzt im Schriftsatz vom 21.1.2025 geäußerten Rechtsansicht hinsichtlich der von ihr angenommenen Nichtigkeit bzw Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht durchgedrungen zu sein. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet aber nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 -1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).
b) Die Klägerin rügt eine Verkennung der Sachurteilsvoraussetzungen. Das LSG sei zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage ausgegangen. Der angefochtene Bescheid vom 9.2.2022 sei kein Ausführungsbescheid. Soweit die Klägerin damit rügt, es sei zu Unrecht ein Prozess- statt eines Sachurteils ergangen, bezeichnet sie einen entsprechenden Verfahrensmangel nicht.
Das Ergehen eines Prozessurteils anstatt des gebotenen Sachurteils ist ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG(stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - BSGE 1, 283; BSG Beschluss vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 6 ff). Von einem fortwirkenden Verfahrensmangel ist auszugehen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das LSG das Prozessurteil des SG bestätigt (vgl BSG Beschluss vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - juris RdNr 6 mwN). Insoweit muss die Beschwerde schlüssig darlegen, worin die unrichtige Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen liegt, und die entsprechenden Tatsachen angeben. Sofern - wie hier - nicht ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird, bedarf es außerdem des Vorbringens, dass und warum das LSG ohne den gerügten Verfahrensmangel zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang nicht hinreichend dar, inwieweit sie durch den angegriffenen Bescheid - eine anfechtbare Regelung unterstellt - in eigenen Rechten verletzt sein soll.
c) Schließlich rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Verpflichtung in § 128 Abs 1 SGG, das Gesamtergebnis des Verfahrens dem Urteil zugrunde zu legen. Sie habe mit Schriftsatz vom 4.2.2025 beantragt, den Tatbestand des angefochtenen Urteils zu berichtigen. Die einleitende Beschreibung des Streitgegenstands sei falsch, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids das Urteil des SG vom 22.3.2018 noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Falsch sei die Angabe, dass beide Gesellschafter strafrechtlich verurteilt worden seien. Schließlich fehle die Bestätigung über die Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 21.1.2025. "Mit der Nichtentscheidung über den Antrag gemäß § 139 SGG auf Berichtigung des Tatbestandes" habe das LSG gegen die Verpflichtung in § 128 Abs 1 SGG verstoßen, auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu entscheiden.
Hierdurch bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise. Sie berücksichtigt bereits nicht, dass sich nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen kann. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG rügen will, legt sie nicht dar, inwieweit die ihrer Meinung nach falschen oder unterbliebenen Feststellungen des LSG für die richterliche Überzeugungsbildung leitend waren oder hätten sein können. Insoweit wird hinsichtlich der Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 21.1.2025 auf oben verwiesen. Unabhängig davon setzt sich die Klägerin nicht damit auseinander, dass Unrichtigkeiten des Tatbestandes mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden können (BSG Beschluss vom 2.9.2014 - B 9 V 17/14 B - juris RdNr 7 mwN; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 768).
2. Soweit sich die Klägerin zusammenfassend gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.