Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2025, Az.: B 9 SB 4/25 BH
Ablehnung des PKH-Antrags
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.06.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 4/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260625BB9SB425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 06.10.2024 - AZ: S 35 SB 111/24
- LSG Nordrhein-Westfalen - 03.04.2025 - AZ: L 6 SB 327/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 11.4.2025 zugestellten Urteil des LSG mit einem von ihrem Vater selbst unterzeichneten Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.
1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2019 - B 9 SB 81/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 18.10.2018 - B 9 V 39/18 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für sie am 12.5.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG, § 64 Abs 2 und 3 SGG), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 73 Abs 4 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.