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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2025, Az.: B 5 R 48/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig mangels Begründung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.06.2025
Aktenzeichen
B 5 R 48/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:260625BB5R4825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kassel - 11.10.2017 - AZ: S 7 R 173/16
LSG Hessen - 24.02.2025 - AZ: L 5 R 215/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 24.2.2025 mit einem am 16.4.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 23.6.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

3

Mit am 24.6.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

4

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.