Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.06.2025, Az.: B 1 KR 16/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.06.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 16/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250625BB1KR1625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 17.04.2025 - AZ: L 5 KR 83/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Kostenübernahme einer privatärztlichen ambulanten Behandlung bei einem Facharzt für Umweltmedizin bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer am 10.6.2025 nach Weiterleitung durch das SG beim BSG eingegangenen privatschriftlichen Beschwerde vom 1.6.2025 wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil vom 17.4.2025, das ihr am 9.5.2025 zugestellt worden ist.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch gesetzlich zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) ist die Klägerin auch ordnungsgemäß durch die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.