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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.06.2025, Az.: B 3 KR 4/25 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.06.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 4/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:240625BB3KR425AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 27.11.2024 - AZ: S 10 KR 152/24 ER
LSG Rheinland-Pfalz - 23.12.2024 - AZ: L 1 KR 182/24 B ER (L 1 KR 183/24 B)

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz und PKH-Verfahren ergangenen Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Den weiteren in seinen Schreiben formulierten Begehren des Antragstellers war schon wegen der Unstatthaftigkeit seiner Beschwerde nicht nachzukommen.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.