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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.06.2025, Az.: B 7 AS 85/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.06.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 85/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180625BB7AS8524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg - 14.07.2023 - AZ: S 22 AS 998/21
LSG Hamburg - 08.08.2024 - AZ: L 4 AS 238/23 D

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG), weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt hat. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

2

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht. Hierzu gehört neben der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes eine - zumindest knappe - geordnete und verständliche Sachverhaltsschilderung. Denn die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. Nur hierdurch wird es dem BSG ermöglicht festzustellen, ob die als grundsätzlich herausgestellte Rechtsfrage klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 28.4.2025 - B 5 R 20/25 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 27.2.2025 - B 1 KR 37/24 B - juris RdNr 6; BSG vom 8.1.2020 - B 13 R 307/18 B - juris RdNr 10).

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren und geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Inhalt des angefochtenen Urteils und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensablauf werden nur bruchstück- und lückenhaft wiedergegeben. Sie werden zudem allein in den Zusammenhang mit den rechtlichen Erörterungen gestellt. Die vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit den als grundsätzlich von der Klägerin ausgemachten Rechtsfragen vermag das Fehlen der benannten Begründungserfordernisse nicht zu ersetzen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.