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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.06.2025, Az.: B 8 SO 18/25 AR

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.06.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 18/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170625BB8SO1825AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg - 29.04.2025 - AZ: S 10 SO 268/25
LSG Hamburg - 12.05.2025 - AZ: L 4 SO 46/25 B ER

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hamburg vom 29.4.2025 zurückgewiesen (Beschluss vom 12.5.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG).

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.