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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.06.2025, Az.: B 5 R 39/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.06.2025
Aktenzeichen
B 5 R 39/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170625BB5R3925B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier - 03.03.2023 - AZ: S 4 R 50/21
LSG Rheinland-Pfalz - 26.02.2025 - AZ: L 6 R 103/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat am 17.3.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 16.6.2025 verlängert worden. Mit am 13.6.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz haben seine vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist bis zum Fristablauf auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.