Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.06.2025, Az.: B 5 R 39/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 39/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170625BB5R3925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Trier - 03.03.2023 - AZ: S 4 R 50/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 26.02.2025 - AZ: L 6 R 103/23
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat am 17.3.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 16.6.2025 verlängert worden. Mit am 13.6.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz haben seine vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist bis zum Fristablauf auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.