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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2025, Az.: B 4 AS 98/24 B

Ablehnung der Wiedereinsetzung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig; Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; keine Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.06.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 98/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:160625BB4AS9824B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 30.03.2021 - AZ: S 7 AS 2752/18
LSG Baden-Württemberg - 22.10.2024 - AZ: L 13 AS 1788/21

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden zu gewähren, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2024 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Kläger sie nicht innerhalb der bis zum 27.1.2025 verlängerten Frist (vgl § 160a Abs 2 Satz 2 SGG) begründet haben und ihnen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (a). Zum anderen haben die Kläger in ihrer mit Schriftsatz vom 3.3.2025 vorgelegten Beschwerdebegründung entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet (b). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

2

a) Die Anträge der Kläger, ihnen Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG), sind abzulehnen. Es kann dahinstehen, ob sie glaubhaft gemacht haben, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt haben (§ 67 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG). Die Kläger machen geltend, sie seien ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die bis zum 27.1.2025 verlängerte Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten, weil ihrem erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens hinzugezogenen Prozessbevollmächtigten zu spät Akteneinsicht gewährt worden sei. Akteneinsicht ist mit am selben Tag ausgeführter Verfügung vom 17.1.2025 gewährt worden, nachdem die Papierakte des SG beim BSG eingegangen war. Ihre Beschwerde haben sie aber erst am 3.3.2025 begründet. Soweit sie vortragen, die "(annähernd) vollständigen (Bei-)Akten liegen ... jedoch erst seit dem 03.02.2025 vor", erklärt sich dies nicht. Konkrete Tatsachen hierzu - etwa welcher Aktenbestandteil erst an diesem Tage eingegangen sein soll - werden weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Vom 3.2.2025 datiert nur das Schreiben, mit dem ihr Prozessbevollmächtigter die Akten zurückgesandt hat. Das Hindernis der nicht erfolgten Akteneinsicht, das der Begründung der Beschwerde ggf zunächst entgegenstand (vgl Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 29.1.2025), war danach bereits zuvor entfallen.

3

b) Darüber hinaus fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrunds. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

4

Die Kläger machen geltend, die Entscheidung des LSG weiche ab von höchstrichterlicher Rechtsprechung und sie beruhe auf Verfahrensfehlern. Beide Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.

5

Im Hinblick auf die behauptete Abweichung insbesondere von der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 223) legen die Kläger nicht dar, dass das LSG Rechtssätzen des BVerfG widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 13; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN).

6

Nicht hinreichend bezeichnet sind zudem die geltend gemachten Verfahrensmängel (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Hieran fehlt es. Soweit sich die Kläger gegen die Beweiswürdigung durch das LSG wenden (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), kann dies von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit sie im Zusammenhang mit einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) eine Überraschungsentscheidung rügen, fehlt es schon an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Eine nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; vgl nur BSG vom 31.8.2023 - B 11 AL 31/23 B - juris RdNr 6 mwN). Soweit die Kläger der Ansicht sind, bei Erklärung ihres Einverständnisses mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung seien sie davon ausgegangen, dass das LSG die für sie günstige Entscheidung des SG bestätigen würde, ist auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, warum eine solche Erwartungshaltung schutzwürdig gewesen sein sollte.

7

2. PKH ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) und sie beim BSG keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben (vgl zur Verpflichtung, diese Erklärung grundsätzlich für jede Instanz abzugeben, nur BSG vom 17.1.2023 - B 8 SO 50/22 BH - juris RdNr 5). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.