Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2025, Az.: B 12 R 1/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.06.2025
- Aktenzeichen
- B 12 R 1/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160625BB12R125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 13.08.2024 - AZ: S 24 R 1712/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 29.04.2025 - AZ: L 1 SF 37/25 AB
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juni 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem am 20.5.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag "Einspruch" und "Beschwerde" gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2025 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen eine Richterin am LSG zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.4.2025 nicht statthaft (§ 177 SGG). Hierauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.