Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.06.2025, Az.: B 4 AS 62/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.06.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 62/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130625BB4AS6225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 30.01.2024 - AZ: S 104 AS 7404/20 WA
- LSG Berlin-Brandenburg - 24.03.2025 - AZ: L 8 AS 277/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2025 - L 8 AS 277/24 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 26.3.2025 zugestellt worden ist, mit Schreiben vom 8.5.2025, das am 10.5.2025 per Telefax beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 28.4.2025 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Darüber ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend belehrt worden. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.