Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.06.2025, Az.: B 8 SO 62/24 BH
Nachträgliche Erbringung von höheren Leistungen im Wege eines Überprüfungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 62/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120625BB8SO6224BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 12.12.2022 - AZ: S 52 SO 48/18
- LSG Hamburg - 12.09.2024 - AZ: L 4 SO 12/23 D
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. September 2024 - L 4 SO 12/23 D - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten steht die nachträgliche Erbringung von höheren Leistungen im Wege eines Überprüfungsverfahrens im Streit.
Ab April 2015 hat die Beklagte dem Kläger laufende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bewilligt und dabei lediglich seine Rente wegen Erwerbsminderung als Einkommen berücksichtigt. Den im Februar 2017 gestellten Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 29.12.2017). Die am 6.2.2018 erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Hamburg vom 12.12.2022; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Hamburg vom 12.9.2024). Zur Begründung haben die Vorinstanzen ausgeführt, § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) werde durch § 116a Nr 2 SGB XII insofern modifiziert, als dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht werden können. Erfolge eine Rücknahme wie hier auf Antrag, gelte der Antragszeitpunkt, weshalb vorliegend nur der Zeitraum des Jahres 2016 noch korrigierbar sei. Die vom Kläger beanstandete Berücksichtigung des Rückkaufwerts einer privaten Rentenversicherung habe die Beklagte in diesem Jahr nicht vorgenommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Einzelfall nicht. Es liegt bereits Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 116a SGB XII vor (hier in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 <BGBl I 1824>) vor, der das LSG auch gefolgt ist (vgl BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4, RdNr 12). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkungen im Anwendungsbereich des § 44 SGB X bei steuerfinanzierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die in besonderem Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen, bestehen nicht. In Bezug auf das Jahr 2016 behauptet der Kläger nur die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall, was die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG durfte insbesondere in Abwesenheit des Klägers am 12.9.2024 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann durch Urteil entscheiden, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl Art 103 Grundgesetz <GG>; § 62 SGG) zu verletzen. Der Kläger war zu diesem Termin ordnungsgemäß durch Übersendung der Terminmitteilung geladen worden. In seinem Verlegungsantrag vom 31.7.2024 hat er keine iS von § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 ZPO erheblichen Gründe geltend gemacht, die eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung begründet hätten. Über die Ablehnung des Antrags hat das LSG schließlich am 1.8.2024 und damit rechtzeitig mehrere Wochen vor dem Termin entschieden.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).